Gemüsesaatgut für den professionellen Anbau
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bejo Samen GmbH
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Stand: 1. September 2010
| Klausel 1: Anwendung der AGB | ||
| 1. 2. |
Diese AGB gelten für alle Angebote und Verträge zwischen Bejo Samen GmbH, nachstehend Verkäufer genannt, und einem Käufer, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bejo Samen GmbH liefert nur an gewerbliche Abnehmer. Die Anerkennung irgendwelcher Bedingungen seitens des Käufers wird ausdrücklich abgelehnt. |
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| Klausel 2: Definitionen | ||
| 1. 2. |
Leistung: Saatgut, Pflanzgut und/oder andere Produkte und/oder vereinbarte Dienstleistungen. Aufbereitung: Die Behandlung des Produktes insbesondere, aber nicht ausschließlich zum Zwecke der Verbesserung der Aussaatfähigkeit, der Keimfähigkeit und/oder der Verbreitung und/oder zur Vorbeugung gegen Krankheiten und Schädlingsbefall. |
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| Klausel 3: Angebote und Preise | ||
| 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. |
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und können von ihm jederzeit widerrufen werden. Die in einem Angebot spezifizierten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Angebote können nur schriftlich angenommen werden; der Verkäufer hat jedoch das Recht, eine mündliche Angebotsannahme zu akzeptieren, als wäre sie schriftlich erfolgt. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, innerhalb von 3 Arbeitstagen sowohl von seinem Angebot als auch von einem Vertrag zurückzutreten. Mündliche Angebote verfallen automatisch, wenn sie nicht innerhalb von 7 Tagen schriftlich vom Käufer angenommen werden. Schriftliche Angebote verfallen automatisch, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich vom Käufer angenommen werden. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise zu ändern. Jede neue Preisliste setzt die vorhergehende außer Kraft. Davon sind alle Aufträge btroffen, die nach dem Erscheinen der neuen Preisliste zustande kommen. Aufträge für eine neue Saison - jeweils beginnend am 1. September - werden generell nach den dann gültigen Preislisten abgerechnet. Die in Preislisten genannten Preise zu Korn, Pillen oder Kilogramm sind Basispreise. Daraus in Rechnung gestellte Preise nach Verpackungs- bzw. Gewichtseinheit können geringfügig variieren und berechtigen nicht zur Beanstandung. |
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| Klausel 4: Ernte- und Verarbeitungsreserven | ||
| 1. 2. |
Alle Lieferungen sind abhängig von den üblichen Ernte- und Verarbeitungsreserven. Wenn der Verkäufer sich auf die Ernte- und Verarbeitungsreserven beruft, ist er nicht zur Lieferung verpflichtet, wird aber, wenn möglich, anteilmäßig zur Menge oder entsprechende Alternativen liefern. Dem Käufer steht kein Schadensersatz zu, wenn der Verkäufer sich auf diese Reserven beruft. |
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| Klausel 5: Bestellung und Lieferung | ||
| 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. |
Wenn die bestellte Menge in einem Auftrag von der normalen, vom Verkäufer gelieferten Menge oder einer Vielzahl derer abweicht, steht es dem Verkäufer frei, eine Teilmenge zu liefern. Der Verkäufer wird immer sein Möglichstes tun, um seine Lieferpflicht zu erfüllen. Unter Erfüllung der Lieferpflicht des Verkäufers versteht sich Lieferung mit geringfügigen Unterschieden ob in Abmessung, Verpackung, Anzahl und Gewicht. Es ist dem Verkäufer erlaubt, Teillieferungen der verkauften oder bestellten Waren zu liefern. Wenn die Waren in Teillieferungen geliefert werden, steht es dem Verkäufer frei, je Lieferung eine Rechnung zu stellen. Zur Abrechnung gelangt immer die tatsächliche Leistung. Die Lieferung erfolgt ab Sitz des Verkäufers; der Erfüllungsort ist Sitz des Verkäufers. Der Käufer trägt das Transportrisiko. Der Verkäufer verpflichtet sich, innerhalb einer angemessenen Zeitspanne in Übereinstimmung mit der Saat- und Pflanzperiode, nach Abschluss des Kaufvertrages zu liefern. Eine vereinbarte Lieferfrist ist nich bindend. Im Falle sich verspätender Lieferung muss der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen und eine angemessene Zeitspanne ansetzen, in der der Verkäufer den Vertrag erfüllen kann. Ein Käufer muss beim Aufgeben einer Bestellung schriftlich angeben, welche Daten, Spezifizierungen und Dokumente entsprechend den Vorschriften des Landes verlangt werden, in das die Lieferung stattfindet, sowie die Angaben , die Bezug haben auf: ● Rechnungen
● phytosanitäre Erfordernisse
● internationale Abfertigungsscheine ● andere Einfuhrdokumente oder Zollabfertigungsscheine Der Verkäufer liefert ab Sonsbeck - siehe Absatz 5. - innerhalb Deutschlands in der Regel versandkostenfrei. Mehrkosten für eine andere Form gegenüber der Standardzustellung trägt der Käufer. Für jede Bestellung mit einem Nettowarenwert bis zu 150,00 Euro wird eine Versandpauschale von 7,50 Euro erhoben. |
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| Klausel 6: Aufschub | ||
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1.
2. |
Wenn der Käufer einer oder mehreren seiner Verpflichtungen nicht, fehlerhaft und/oder nicht rechtzeitig nachkommt: ● werden die Verpflichtungen des Verkäufers automatisch und sofort aufgeschoben bis der Käufer alle fälligen und von ihm zu zahlenden Beträge (einschließlich Zahlung eventueller außergerichtlicher Kosten) bezahlt hat; ● kann der Verkäufer Zahlung in voller Höhe und/oder ausreichende Bürgschaft, zum Beispiel mittels einer Bankgarantie ausgestellt von einem deutschen Kreditinstitut, verlangen. Der Verkäufer hat das Recht, vor Lieferung Zahlung in voller Höhe und/oder ausreichende Bürgschaft zu verlangen. |
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| Klausel 7: Eigentumsvorbehalt | ||
| 1. 2. 3. |
Die vom Verkäufer gelieferten Produkte bleiben bis zur Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Zugleich gilt der Eigentumsvorbehalt für Forderungen, die der Verkäufer - aufgrund der Nichterfüllung einer der Verpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer - gegen den Käufer geltend machen kann. Die vom Verkäufer geliefertenProdukte, die dem Eigentumsvorbehalt gemäß Klausel 7, Absatz 1, unterliegen, dürfen ausschließlich im Rahmen der normalen Betriebsführung wiederverkauft oder benutzt werden. Im Wiederverkaufsfall ist der Käufer verpflichtet, von seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt zu verlangen. Im Falle der Nutzung und sich daraus ergebender Veredlungsstufe, geht der Eigentumsvorbehalt insoweit über. Es ist dem Käufer nicht gestattet, die Produkte, respektive daraus resultierende Produkte bzw. Forderungen aus der Weitergabe in Urform oder in verdelter Form zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. |
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| Klausel 8: Bezahlung | ||
| 1. 2. 3. 4. |
Die Bezahlung hat binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ab diesem Zeitpunkt befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug. Er schuldet dem Verkäufer Zinsen von 1% monatlich über den zu zahlenden Betrag. Bei Liquidation oder Insolvenz werden alle Verbindlichkeiten des Käufers sofort fällig und der Verkäufer ist berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen bzw. den Vertrag aufzulösen, wobei seine Schadenersatzansprüche unberührt bleiben. Falls Ratenzahlung vereinbart wurde, wird bei nicht fristgerechter Zahlung einer Rate der gesamte Restbetrag ohne Inverzugsetzung sofort fällig. Die Bestimmungen des letzten Satzes von Klausel 8, Absatz 1, finden entsprechende Anwendung. Der Käufer ist nicht berechtigt mit anderen als anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder aber wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. |
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| Klausel 9: Inkassokosten | ||
| Wenn der Käufer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen versäumt, so gehen alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu Lasten des Käufers. |
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| Klausel 10: Höhere Gewalt | ||
| 1. 2. 3. |
Unter höherer Gewalt ist jeder Umstand zu verstehen, der dem Verkäufer nicht zuzurechnen ist und durch den die Vertragserfüllung billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dazu gehören Streik, Brand, extreme Wetterverhältnisse, staatliche Maßnahmen, Krankheiten und Schädlingsbefall, aber auch Mängel an dem beim Verkäufer angelieferten Material. Der Verkäufer benachrichtigt den Käufer unverzüglich, wenn er aufgrund höherer Gewalt nicht oder nicht fristgerecht liefern kann. |
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| Klausel 11: Haftung | ||
| 1. 2. 3. 4. 5. 6. |
Für Schäden in Folge eines Mangels am Produkt haftet der Verkäufer nur im Falle von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers und/oder seiner Mitarbeiter. Im Falle von höherer Gewalt im Sinne von Klausel 10 ist der Verkäufer nicht zu Schadensersatz verpflichtet. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden in Folge von Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung, noch für die nicht korrekte Angabe der Erfordernisse gemäß Klausel 5, Absatz 8, wenn die Bestellung dadurch nicht oder nicht rechtzeitig geliefert weden kann. Der Käufer ist verpflichtet, den Schaden in Bezug auf die gelieferten Produkte, den er beim Verkäufer reklamiert, so weit wie möglich zu begrenzen. Der Verkäufer ist nicht für Schäden haftbar, die durch ein Saat- oder Pflanzgut verursacht wurden, das nicht durch den Verkäufer oder in seinem Auftrag vermehrt und/oder reproduziert wurde. Wenn der Verkäufer aufgrund einer oder mehrerer Bedingungen haftbar ist, ist diese Haftung auf den Rechnungsbetrag der Produkte begrenzt; der Verkäufer haftet in keinem Fall für irgendeine Art von Folgeschäden. |
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| Klausel 12: Gebrauch und Garantie | ||
| 1. 2. 3. |
Der Verkäufer garantiert, dass die gelieferten Produkte, soweit es nur irgend möglich ist, mit den relevanten Produktspezifikationen übereinstimmen. Die Produktspezifikationen gelten jedoch nicht als Garantie. Wenn die gelieferten Produkte nicht mit den Produktspezifikationen übereinstimmen, wird der Käufer diesbezüglich informiert. Auch garantiert der Verkäufer nicht, dass die gelieferten Produkte übereinstimmen mit dem Zweck, zu dem die Saaten vom Käufer benutzt werden. Alle vom Verkäufer erteilten Qualitätsangaben beruhen ausschließlich auf reproduzierbaren Tests. Die erteilten Qualitätsangaben geben nur die Ergebnisse beim Verkäufer zum Zeitpunkt der Durchführung der Tests und für die gegebenen Testbedingungen an. Eine direkte Beziehung zwischen den erteilten Angaben und den Ergebnissen beim Käufer kann nicht vorausgesetzt werden. Das Ergebnis ist unter anderem von Standort, Anbaumethoden und/oder klimatischen Bedingungen abhängig. Die Garantie erlischt, wenn der Käufer die Produkte bearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt, die Produkte umpackt oder umpacken lässt oder die Produkte falsch verwendet. |
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| Klausel 13: Mängel, Reklamationsfrist | ||
| 1. 2. 3. 4. 5. |
Der Käufer muss die Produkte bei Lieferung oder so bald wie möglich nach der Lieferung begutachten. Der Käufer muss kontrollieren, ob die gelieferten Produkte dem Kauf entsprechen, d.h. ● ob die richtigen Produkte geliefert worden sind; ● ob die Menge der gelieferten Podukte dem Kaufvertrag entspricht; ● ob die gelieferten Produkte den vereinbarten Qualitätsanforderungen oder, wenn keine vereinbart wurden, den Anforderungen entsprechen, die für normale Gebrauchs- und/oder Handelszwecke geeignet sind Sichtbare Fehler oder Mängel muss der Käufer dem Verkäufer innerhalb von 3 Werktagen nach der Lieferung unter Angabe der Partienummer, Lieferschein- und/oder Rechnungsdaten schriftlich mitteilen. Unsichtbare Mängel oder Fehler muss der Käufer dem Verkäufer innerhalb von 3 Werktagen nach der Entdeckung schriftlich mitteilen unter Angabe der Partienummer, Lieferschein- und/oder Rechnungsdaten sowie Angabe von Testergebnissen. Beschwerden müssen in einer solchen Weise beschrieben werden, dass der Verkäufer oder Dritte sie überprfüfen können. Zu diesem Zweck muss der Käufer auch Unterlagen in Bezug auf den Gebrauch der Produkte festhalten und im Falle des Wiederverkaufs der Produkte mit Bezug auf seine Käufer. Ve | |
